Mitgliedsbeitrag für Golfclub ist Arbeitslohn
Übernimmt ein Arbeitgeber für einen Mitarbeiter neben der Aufnahmegebühr auch dessen Mitgliedsbeiträge für einen Golfverein, so handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Club auf Drängen des Arbeitgebers beigetreten ist.
Im einem aktuell entschiedenen Fall argumentierte ein als Geschäftsführer tätiger Mitarbeiter; er gehöre dem Golfverein aufgrund eines "überwiegend betrieblichen Interesses" an: Der Geschäftsführer sollte im Golfclub neue Kunden werben.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts gehörte die Mitgliedschaft des Mannes zu dessen privatem Vergnügen. Für die Richter war dabei sogar unerheblich, ob der Geschäftsführer überhaupt selbst Golf gespielt hatte (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.06.2009, Az. 11 K 72/08).
Quelle: Steuernetz.de vom 11.07.2010



