Die Erstellung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) ist in jeder Hinsicht ein komplexes und individuelles Thema. Es beginnt mit Formfragen und Begrifflichkeiten wie z. B. Vollerbe, Vor- und Nacherbschaft, Schlusserbe, Ersatzerbe, die alle etwas anderes bedeuten, aber von juristischen Laien oft synonym gebraucht oder verwechselt werden. Darüber hinaus spielen Fragen des Pflichtteilsrechts bei der Gestaltung häufig eine Rolle (Pflichtteilsstrafklausel, Pflichtteilsverzicht, Anrechnungen auf den Pflichtteil usw.). Hinzu kommen Überlegungen zur Bindungswirkungen, also der Frage, ob z. B. der längerlebende Ehegatte an seine Verfügungen gebunden sein soll, sobald der andere Ehegatte verstorben ist, oder ob bzw. inwieweit er dann noch anderweitig verfügen können darf. Insbesondere in „Patchworkfamilien“ bzw. bei Kindern aus mehreren Partnerschaften taucht häufig der Wunsch auf, zu verhindern, dass der andere Elternteil (Expartner) im Todesfall die Vermögenssorge für die minderjährigen Kinder insoweit übernimmt, als diese Erben geworden sind oder man mittelbar von dem Expartner beerbt wird, wenn die gemeinsamen Kinder vor dem Expartner versterben. Letztlich spielen oft auch steuerliche Erwägungen eine Rolle und führen gegebenenfalls dazu, dass Vermögen teilweise bereits zu Lebzeiten beispielsweise an die Kinder im Wege eines sogenannten Übertragungsvertrages zu übertragen (vorweggenommene Erbfolge).

In besonderen Fällen, wie einer Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit des eigenen Kindes, kommen auch Spezialgestaltungen wie das sogenannte „Behindertentestament“ in Betracht, mit denen verhindert werden soll, dass das vererbte Vermögen von den Pflegekosten aufgezehrt wird, ohne dass der Erbe dadurch eine bessere Pflege erhält.

Wir nehmen uns mit Ihnen gemeinsam die Zeit, Ihre Überlegungen zum Thema Erbfolge ausführlich zu besprechen und eine rechtssichere Verfügung von Todes wegen zu gestalten oder alternative Regelungen zu entwickeln (z. B. Übertragungsvertrag).

Übrigens: Im Regelfall ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nur geringfügig teurer als ein privatschriftliches Testament oder gar keine Regelung. Dies deshalb, weil bei Vorhandensein eines notariellen Testaments bzw. eines Erbvertrags grundsätzlich kein Erbschein erforderlich ist und dieser ähnliche Kosten auslöst. Ist Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testament oder Erbvertrages geringer als im Zeitpunkt des Todes, kann eine notarielle Gestaltung sogar finanziell günstiger sein als ein Erbschein.