Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind regelmäßig in einer einzigen Urkunde enthalten, auch wenn dies rechtlich nicht zwingend ist und die einzelnen Erklärungen unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen.

 

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihn zu handeln. Über den Umfang der Bevollmächtigung entscheidet der Vollmachtgeber. Regelmäßig handelt es sich um eine Generalvollmacht, d. h. der Bevollmächtigte kann (nahezu) alle Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers tätigen, die auch der Vollmachtgeber tätigen kann. Die Vollmacht kann aber beispielsweise auch auf persönliche Angelegenheiten beschränkt werden.

Ohne eine solche Vollmacht wird im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich. Insoweit ist es ein häufig anzutreffender Irrglaube, dass nahe Angehörige wie z. B. der Ehegatte ohne weiteres für den jeweils anderen handeln könne. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall.

 

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung gibt dem Erklärenden (Vollmachtgeber) zusätzliche Sicherheit, indem er erklärt, dass – sollte trotz der Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich werden –  der oder die Bevollmächtigten auch zum Betreuer bestellt werden soll.

 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist letztlich die Festlegung  von Behandlungswünschen für den Fall, dass der Betroffene seinen Willen in der konkreten Situation nicht mehr äußern kann. Insbesondere kann festgelegt werden, ob und in welcher Situation eine künstliche Ernährung, Wiederbelebung usw. gewünscht oder eben auch nicht gewünscht ist. Der oder die Bevollmächtigten sind regelmäßig berufen, den so geäußerten Willen gegenüber den behandelnden Ärzten durchzusetzen.

 

Insoweit macht es regelmäßig Sinn, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung in einer Urkunde zu regeln.

 

Wenn auch eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung für die Wirksamkeit nicht für jeden Verwendungszweck erforderlich ist, so ist sie doch regelmäßig sinnvoll:

Eine Vollmacht für die Vornahme von Grundbuch- und Handelsregistersachen (z. B. Verkauf von Immobilien, Grundschuldbestellung, Löschung von Belastungen, Anmeldungen zum Handelsregister), muss stets in notarieller Form erteilt sein.

Zudem entbrennt häufig Streit darüber, ob beispielsweise die Vollmacht tatsächlich überhaupt von dem Vollmachtgeber unterzeichnet wurde, ob also die Unterschrift echt ist, oder ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterschrift noch geschäftsfähig war. Dies ist besonders dann misslich, wenn der Vollmachtgeber in der konkreten Situation nicht mehr befragt werden kann, weil er nun z. B. tatsächlich dement ist und der Bevollmächtigte in der Regel andere Sorgen hat, als sich über die Wirksamkeit einer Vollmacht zu streiten.  Auch Banken erkennen häufig privatschriftliche Vollmachten nicht an.

Auch insoweit schafft eine Vollmacht in notarieller Form Abhilfe, da der Notar die Identität des Vollmachtgebers feststellt und in der Urkunde auch Angaben zur Geschäftsfähigkeit festhält.

Darüber hinaus kann der Notar dem oder den Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen der Vollmacht und der Verfügungen erstellen, sollte die ursprüngliche Ausfertigung einmal verloren gegangen sein. Dies ist insbesondere dann wertvoll, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist, d. h. der Vollmachtgeber nicht einfach eine neue Vollmacht erteilen kann.

Daneben kann es in diesem Zusammenhang Sinn machen, zusätzlich auch über eine Verfügung von Todes und/oder über einen Übertragungsvertrag.